Unterhalt im Konkubinat Schweiz – Kein gesetzlicher Anspruch

Im Konkubinat gibt es keine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Partnern. Was das für Trennungen, Kinder und berufliche Auszeiten bedeutet – und wie ein Vertrag schützt.

Keine gesetzliche Unterhaltspflicht im Konkubinat

Das Schweizer Zivilgesetzbuch regelt den Ehegattenunterhalt in ZGB Art. 163: Verheiratete Partner sind gegenseitig unterhaltspflichtig. Für das Konkubinat gibt es kein Äquivalent. Konkubinatspartner haben weder während der Beziehung noch nach einer Trennung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner.

Das gilt unabhängig davon:

  • ...wie lange das Paar zusammengelebt hat (auch 20 Jahre begründen keinen Anspruch)
  • ...ob ein Partner seinen Beruf aufgegeben oder das Pensum reduziert hat
  • ...ob ein Partner finanziell von der Beziehung profitiert hat
  • ...ob gemeinsame Kinder vorhanden sind (Kindesunterhalt ist separat geregelt)
BereichEheKonkubinat
Partnerunterhalt während BeziehungGesetzliche Pflicht (ZGB 163)Keine Pflicht
Nachehelicher UnterhaltJa (ZGB 125)Kein Anspruch
KindesunterhaltJa (ZGB 276)Ja (ZGB 276) – gleiche Regeln
BetreuungsunterhaltJaJa (für Kinder)
Ausgleich PensumsreduktionJa, im Unterhaltsrecht berücksichtigtNur per Vertrag

Kindesunterhalt: Was gilt nach Trennung?

Kindesunterhalt ist gesetzlich geregelt (ZGB Art. 276 ff.) und gilt für alle Eltern – unabhängig vom Zivilstand. Beide Elternteile sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Das Schweizer Recht unterscheidet:

Barunterhalt

Direkte Geldzahlungen für den Lebensunterhalt des Kindes (Nahrung, Kleidung, Schule, Freizeit). Wird vom Elternteil bezahlt, der weniger betreut. Bei alternierender Obhut (50/50) können die Baruntehalte teilweise oder vollständig entfallen, wenn beide Elternteile gleich leistungsfähig sind.

Betreuungsunterhalt

Ausgleich für den betreuenden Elternteil, der wegen der Betreuung nicht oder reduziert erwerbstätig sein kann. Dieser Anspruch gilt für das Kind (nicht für den Elternteil selbst) und ist begrenzt auf die Zeit, bis das Kind eigenständig ist. Beide Elternteile müssen zum Betreuungsunterhalt beitragen.

Vertragliche Unterhaltsregelungen: Was ist möglich?

Das Konkubinat lässt viel Raum für vertragliche Gestaltung. Paare können im Konkubinatsvertrag freiwillig Unterhaltsregelungen vereinbaren. Diese sind rechtlich gültig, solange sie nicht gegen zwingendes Recht verstossen.

Typische Klauseln im Konkubinatsvertrag zu Unterhalt und Finanzen:

Ausgleich für Pensumsreduktion

«Partner A reduziert Pensum für Kinderbetreuung. Partner B zahlt Ausgleich X pro Monat, bis Kind 10 Jahre alt ist.»

Übergangsunterhalt bei Trennung

«Bei Trennung zahlt der wirtschaftlich stärkere Partner für 12 Monate einen monatlichen Betrag als Überbrückung.»

Kostenteilung laufende Ausgaben

«Miete, Haushalt, Versicherungen werden zu 60/40 aufgeteilt (entsprechend Einkommensunterschied).»

Karriereverlust-Klausel

«Gibt ein Partner Job auf, zahlt der andere bei Trennung eine einmalige Entschädigungssumme.»

Solche Klauseln sind am wirksamsten, wenn sie klar, konkret und schriftlich vereinbart sind. Vage Formulierungen wie «eine angemessene Unterstützung» sind im Streitfall schwer durchsetzbar.

Berufliche Auszeit und fehlende Absicherung

Ein häufig unterschätztes Risiko im Konkubinat: Ein Partner reduziert das Arbeitspensum oder gibt den Job auf – für die Kinderbetreuung, für einen Umzug des Partners oder schlicht um den Haushalt zu führen. Das klingt fair und praktisch. Doch ohne schriftliche Absicherung entstehen bei Trennung erhebliche Probleme:

Praxisfall: Fünf Jahre Einkommensrückstand

Julia (37) arbeitet nach der Geburt des Kindes 5 Jahre auf 40%. Ihr Partner David (39) arbeitet 100% und baut Karriere. Nach der Trennung hat Julia: tiefes Einkommen, Lücken in der AHV, kein Pensionskassenguthaben aus dieser Zeit, und keine Ansprüche auf Unterhalt von David. Hätte sie weiter 100% gearbeitet, wäre sie jetzt finanziell deutlich besser gestellt. Ohne Vertrag trägt sie diesen Verlust allein.

Ein Konkubinatsvertrag kann diese Situation entschärfen, indem er finanzielle Ausgleichszahlungen, Beteiligungen an der Altersvorsorge oder Übergangszahlungen bei Trennung regelt. Die Vereinbarung muss vor der Pensumsreduktion getroffen werden – nicht danach.

Häufige Fragen: Unterhalt im Konkubinat

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