AHV & Pensionskasse im Konkubinat Schweiz – Lücken kennen & absichern
Keine AHV-Hinterlassenenrente, eingeschränkte BVG-Leistungen: Wie unverheiratete Paare Vorsorgelücken erkennen und schliessen.
Keine AHV-Hinterlassenenrente für Konkubinatspartner
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sieht Witwen- und Witwerrenten ausschliesslich für verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften vor. Konkubinatspartner haben – unabhängig von der Dauer der Partnerschaft – keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen.
Das bedeutet: Stirbt ein Partner, erhält der Überlebende keine monatliche AHV-Rente. Das wegfallende Einkommen muss vollständig aus dem eigenen Vermögen oder eigenen Rentenleistungen gedeckt werden.
Praxisbeispiel: Einkommenslücke im Todesfall
Sara (58) arbeitet 60% und verdient CHF 45'000/Jahr. Ihr Partner Peter (62) verdient CHF 110'000. Gemeinsam leben sie gut von CHF 155'000. Peter stirbt plötzlich. Sara erhält keine AHV-Witwenrente. Sie muss allein von CHF 45'000 leben – ein Einkommensrückgang von 71%. Ohne Todesfallversicherung oder Ersparnisse ist das existenzbedrohend.
| AHV-Leistung | Ehe | Konkubinat |
|---|---|---|
| Witwenrente (Frau mit Kindern) | Ja, lebenslang | Nein |
| Witwerrente (Mann) | Ja, bis jüngstes Kind 18 J. | Nein |
| Waisenrente | Ja | Ja (für Kinder) |
| AHV-Splitting | Ja (Beiträge werden geteilt) | Nein |
| Erziehungsgutschriften | Aufteilung zwischen Ehegatten | Beim betreuenden Elternteil |
Pensionskasse (BVG): Begünstigung aktiv anmelden
Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) erlaubt es Pensionskassen, Konkubinatspartner als Begünstigte für Todesfallleistungen zuzulassen – dies ist jedoch keine Pflicht. Die meisten grossen Pensionskassen sehen entsprechende Regeln in ihrem Reglement vor (BVG Art. 20a).
Typische Voraussetzungen für die Anerkennung als Begünstigter:
- Gemeinsamer Haushalt von mindestens 5 Jahren (Nachweis durch Wohnsitzmeldung)
- Gemeinsame Kinder, für die Sie aufkommen
- Schriftliche Meldung beim Kassensekretariat (oft mit Formular)
- Manchmal: Nachweis der wirtschaftlichen Abhängigkeit
Handlungsempfehlung
Kontaktieren Sie das Sekretariat Ihrer Pensionskasse und fragen Sie nach dem Formular zur Begünstigung des Konkubinatspartners. Die Meldung sollte jetzt erfolgen – im Todesfall ist es zu spät. Lassen Sie sich die Bestätigung der Eintragung schriftlich geben.
Ergänzend zur PK-Begünstigung sind steuerliche Aspekte zu beachten. Details dazu auf der Seite Steuern im Konkubinat.
Unfallversicherung und weitere Sozialleistungen
Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) sieht Hinterlassenenrenten für Witwen/Witwer vor. Auch hier gilt: Konkubinatspartner haben grundsätzlich keinen Anspruch. Ausnahme: Wenn der Partner nachweislich finanziell unterstützt wurde (Unterhaltsleistungen), kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente gewährt werden.
Krankentaggeld: Arbeitgeber müssen für erkrankte Mitarbeitende das Krankentaggeld sicherstellen. Im Todesfall des Arbeitnehmers hat der Konkubinatspartner jedoch keine Ansprüche aus der Krankentaggeldversicherung.
Fazit: Im Sozialversicherungsrecht werden Konkubinatspartner fast vollständig ausgeschlossen. Die Absicherung muss über private Massnahmen erfolgen.
Vorsorgelücken schliessen: Massnahmen für Konkubinatspaare
1. PK-Begünstigung anmelden
DringendSofortmassnahme: Füllen Sie das Formular Ihrer Pensionskasse aus und melden Sie den Konkubinatspartner als Begünstigten für Todesfallleistungen an. Bestätigung schriftlich sichern.
2. Todesfallversicherung abschliessen
WichtigEine Risikolebensversicherung mit dem Partner als Begünstigten zahlt im Todesfall direkt aus – ausserhalb des Nachlasses. Die Prämien sind bei jungen und gesunden Personen günstig.
3. Säule 3a maximieren
WichtigJeder Partner sollte den jährlichen Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen. Das reduziert die Steuerlast und baut zusätzliches Vorsorgekapital auf.
4. Testament oder Erbvertrag errichten
WichtigOhne Testament geht der Partner leer aus. Ein Testament sichert dem Partner die verfügbare Quote zu. Ein Erbvertrag ist verbindlicher und kann nicht einseitig geändert werden.
Den Rahmen für alle Vorsorgemassnahmen bildet ein Konkubinatsvertrag, der festhält, was zwischen den Partnern bezüglich Vorsorge und Absicherung vereinbart wurde.