Erbrecht im Konkubinat Schweiz – Absicherung ohne Trauschein
Konkubinatspartner erben in der Schweiz nicht automatisch. Was Sie über Testament, Erbvertrag und Erbschaftssteuer wissen müssen – mit Kantonstabelle.
Kein gesetzliches Erbrecht für Konkubinatspartner
Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt die gesetzliche Erbfolge in den Artikeln 457 ff. Begünstigt sind dort: Nachkommen (Kinder, Enkel), Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen) sowie der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Konkubinatspartner sind in dieser Reihenfolge schlicht nicht vorhanden.
Das Ergebnis ist klar: Stirbt ein Partner, geht dessen gesamtes Vermögen an die gesetzlichen Erben – unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat, ob sie gemeinsam ein Haus gebaut haben oder ob der überlebende Partner auf das Einkommen angewiesen war.
Praxisbeispiel: Nachlass CHF 500'000
Thomas (58) und Sandra (54) leben seit 20 Jahren zusammen. Thomas besitzt ein Haus im Wert von CHF 500'000. Er stirbt plötzlich, ohne Testament. Seine zwei erwachsenen Kinder aus erster Ehe erben das Haus vollständig. Sandra muss ausziehen – ohne jeglichen Anspruch, obwohl sie jahrelang mitbezahlt hat.
Gesetzliche Erbfolge im Überblick
| Erbengruppe | Gesetzlicher Anteil | Pflichtteil |
|---|---|---|
| Kinder (zu gleichen Teilen) | Gesamter Nachlass | 50% des gesetzlichen Anteils |
| Eltern (bei Kinderlosigkeit) | Gesamter Nachlass | 25% des gesetzlichen Anteils |
| Geschwister / weitere Verwandte | Gesamter Nachlass | Kein Pflichtteil |
| Konkubinatspartner | Nichts | Kein Pflichtteil |
Eine umfassende Übersicht aller rechtlichen Risiken im Konkubinat finden Sie im Konkubinat-Ratgeber. Zur ergänzenden Absicherung empfiehlt sich zudem ein Konkubinatsvertrag.
Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner – kantonale Unterschiede
Die Erbschaftssteuer ist in der Schweiz kantonal geregelt – auf Bundesebene gibt es keine Erbschaftssteuer. Verheiratete Paare und direkte Nachkommen sind in praktisch allen Kantonen vollständig befreit. Konkubinatspartner hingegen gelten als fernstehende Dritte und werden mit den höchsten Steuersätzen belastet.
Der Steuersatz hängt vom Kanton des Erblassers ab – nicht vom Wohnkanton des Erben. Bei Immobilien gilt der Kanton, in dem die Liegenschaft liegt.
| Kanton | Steuersatz für Konkubinatspartner | Steuersatz für Eheleute | Steuer auf CHF 500'000 |
|---|---|---|---|
| Zürich (ZH) | 36% | 0% (befreit) | ca. CHF 180'000 |
| Bern (BE) | bis 36% | 0% (befreit) | ca. CHF 150'000–180'000 |
| Genf (GE) | 26,4% | 0% (befreit) | ca. CHF 132'000 |
| Zug (ZG) | ca. 6% | 0% (befreit) | ca. CHF 30'000 |
| Basel-Stadt (BS) | ca. 36% | 0% (befreit) | ca. CHF 180'000 |
| Schwyz (SZ) | Keine Steuer | Keine Steuer | CHF 0 |
Praxisbeispiel: Nachlass CHF 500'000 in ZH vs. ZG
Im Kanton Zürich würde der Konkubinatspartner auf einem Erbteil von CHF 500'000 rund CHF 180'000 Erbschaftssteuer zahlen. Im Kanton Zug wären es nur ca. CHF 30'000 – eine Differenz von CHF 150'000. Diese kantonalen Unterschiede legen nahe, bei umfangreichen Vermögen einen Steuerberater beizuziehen.
Eine vertiefte Analyse der steuerlichen Situation im Konkubinat bietet die Seite Steuern im Konkubinat.
Testament: Den Partner im Todesfall absichern
Das Testament ist das wichtigste Instrument zur Absicherung des Konkubinatspartners. Es gibt zwei Formen: das eigenhändige Testament und das öffentliche (notariell beurkundete) Testament.
Eigenhändiges Testament
- Vollständig handgeschrieben (kein Computer)
- Datum und Unterschrift zwingend
- Kostenlos, jederzeit widerrufbar
- Risiko: Verlust, Vernichtung, Anfechtung
Öffentliches Testament (notariell)
- Beim Notar errichtet, sicher hinterlegt
- Schwerer anfechtbar
- Beratung durch Fachperson
- Kosten: CHF 300–1'000+
Pflichtteile beachten
Das Testament ist nicht grenzenlos. Gesetzliche Erben haben einen Pflichtteil, der nicht entzogen werden kann:
- Kinder:Pflichtteil = 50% des gesetzlichen Erbteils. Die verfügbare Quote für den Partner beträgt dementsprechend maximal 50% des Nachlasses.
- Kinderlose Person mit Eltern:Elternpflichtteil = 25%. Dem Partner können bis zu 75% zugewendet werden.
- Kinderlose Person ohne lebende Eltern:Kein Pflichtteil. Der gesamte Nachlass kann dem Partner zugewendet werden.
Ergänzend zum Testament empfiehlt sich ein Konkubinatsvertrag für die Regelung des gemeinsamen Zusammenlebens und der Trennungsmodalitäten.
Erbvertrag & Lebensversicherung als Ergänzung
Neben dem Testament gibt es weitere Instrumente zur Absicherung des Konkubinatspartners – jedes mit spezifischen Vor- und Nachteilen.
Erbvertrag (ZGB Art. 494)
Ein Erbvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag und muss öffentlich beurkundet werden. Beide Partner verpflichten sich, den anderen im Todesfall zu begünstigen. Einseitig kann er nicht aufgehoben werden – das schützt den überlebenden Partner besser als ein Testament.
Empfohlen bei: langfristiger Partnerschaft mit grossen Vermögen oder gemeinsamen Kindern.
Pensionskassen-Begünstigung
Viele Pensionskassen können den Konkubinatspartner als Begünstigten für Todesfallleistungen (Kapital und/oder Rente) eintragen. Voraussetzung ist meist ein gemeinsamer Haushalt von mindestens 5 Jahren oder die Unterstützung gemeinsamer Kinder. Die Meldung muss aktiv bei der PK erfolgen.
Achtung: PK-Leistungen fallen nicht in den Nachlass und unterliegen separaten Steuerregeln.
Lebensversicherung
Eine Todesfallversicherung mit dem Konkubinatspartner als Begünstigtem zahlt im Todesfall direkt aus – ausserhalb des Nachlasses. Damit umgehen Sie Erbschaftssteuern, da Versicherungsleistungen gesondert besteuert werden. Prüfen Sie die steuerliche Behandlung in Ihrem Kanton.
Sinnvoll bei: jungen Paaren mit hohem Absicherungsbedarf und begrenztem Vermögen.
Empfehlung: Mehrere Instrumente kombinieren
Ein Testament allein genügt selten. Die optimale Absicherung kombiniert: Testament (verfügbare Quote), PK-Begünstigung anmelden, Lebensversicherung für den Todesfall und – für die Regelung des Zusammenlebens – einen Konkubinatsvertrag.